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Amtsgericht Bremen HRA 11227 HB
A. Atermann GmbH Co. KG. BremenHerrlichkeit 6. 28199 Bremen. Geändert. nun: Atermann König Pavenstedt GmbH Co. KG. Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Atermann Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH. Persönlich haftender Gesellschafter: 2. König Pavenstedt GmbH. Bremen .Amtsgericht Bremen. HRB 16417 HB); mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Prokura: 7. Beinke. Thomas. *xx.xx.xx. Bremen; Einzelprokura. 8. Diener. Stefanie. *xx.xx.xx. Riede; Prokura gemeinsam mit der persönlich haftenden Gesellschafterin König Pavenstedt GmbH. Bremen .HRB 16417 HB) oder einem weiteren Prokuristen. 9. Freudenthal. Henk. *xx.xx.xx. Ritterhude; Prokura gemeinsam mit der persönlich haftenden Gesellschafterin König Pavenstedt GmbH. Bremen .HRB 16417 HB) oder einem weiteren Prokuristen. 10. Gewecke. Thomas. *xx.xx.xx. Bremen; Einzelprokura. 11. Kläning. Lars. *xx.xx.xx. Bremen; Prokura gemeinsam mit der persönlich haftenden Gesellschafterin König Pavenstedt GmbH. Bremen .HRB 16417 HB) oder einem weiteren Prokuristen. 12. Vogel. Reymond. *xx.xx.xx. Delmenhorst; Prokura gemeinsam mit der persönlich haftenden Gesellschafterin König Pavenstedt GmbH. Bremen .HRB 16417 HB) oder einem weiteren Prokuristen. 13. Zifle. Jürgen. *xx.xx.xx. Weyhe-Lahausen; Prokura gemeinsam mit der persönlich haftenden Gesellschafterin König Pavenstedt GmbH. Bremen .HRB 16417 HB) oder einem weiteren Prokuristen. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom xx.xx.xx und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die König Pavenstein GmbH Co. KG. Bremen .HRA 11539 HB) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist. wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag. an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers. dessen Gläubiger sie sind. als bekannt gemacht gilt. ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Sicherheit zu leisten. soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu. wenn sie glaubhaft machen. dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht. Sicherheitsleistung zu verlangen. steht Gläubigern nicht zu. die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben. die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
Veränderungen 29.07.2009
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